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1.
Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der
Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser
Reisebedingungen verbindlich an.
Sie erfolgt durch den Anmelde auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelde
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung kann schriftlich,
(fern-mündlich oder elektronisch erfolgen.
Der Reisevertrag kommt mit der
Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die
es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den
Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung
und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den
Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter
für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das
neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und
der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande.
2.
Bezahlung
Nach
Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist, soweit
im Einzelfall nicht anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 20 % Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig. Die Anzahlung wird auf
den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 30
Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, soweit im Einzelfall
kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, wenn feststeht, dass die
Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert beim
Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim
Reiseveranstalter. Bei kurzfristigen Buchungen ist der
Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig
und an den Reiseveranstalter zu entrichten.
3.
Leistungen
Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten
Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des
Reiseveranstalters in der zur betreffenden Reise gehörigen
Ausschreibung im Online-Katalog bzw. der konkreten Reiseausschreibung
in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich
der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu
erklären. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf
zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des
Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten
Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.
Die im Online-Katalog enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im
Online-Katalog zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen
oder Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden, sind nur gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2
Preisanpassungen:
Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im
Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro
Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen
dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten
Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein,
wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen,
die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden,
sind nicht zulässig. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5%
oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Kunde ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung
durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Stornierungsgebühren, Umbuchungen
5.1 Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es
wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis
unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was
durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. Der Reiseveranstalter kann
diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert
berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung
wie folgt verlangen:
bis 43 Tage vor Antritt der Reise: 10
% des Reisepreises,
bis 32 Tage vor Antritt der Reise: 30 % des Preises,
bis 22 Tage vor Antritt der Reise: 40 % des Preises,
bis 15 Tage vor Antritt der Reise: 50 % des Preises,
bis 8 Tage vor Antritt der Reise: 70 % des Preises,
danach bis zum Beginn der Reise: 90 % des Preises.
Bei Nichtantritt der Reise ohne
vorherige Rücktrittserklärung stehen dem Reiseveranstalter 90% des
Reisepreises zu. Es steht dem Kunden stets frei – auch bei
Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung – nachzuweisen,
dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter
berechneten Höhe entstanden ist. Der Reiseveranstalter behält sich
ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere
Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern
und zu belegen ist.
5.2
Sollen
auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen
werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von 25 Euro
erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor
Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt
vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.
5.3
Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit,
bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle
in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er
dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter behält
sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen
Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus
organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich
Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter auf den Reisepreis
und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten.
5.4
Soweit von den in Ziffer 5.1 dieser AGBs geregelten Pauschalen bei
einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der
entsprechenden Reiseausschreibung ausdrücklich gesondert hingewiesen.
5.5
Gegen die unter Ziffer 5.1 genannten Kosten bei Reiserücktritt kann
sich der Reisende versichern. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher
dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Ein
erweiterter Schutz wird das das Rundumsorglos-Paket gewährleistet,
welches zusätzlich zur Reiserücktrittsversicherung noch eine
Auslandskranken- und eine Reisegepäckversicherung beinhaltet. Ein
vorzeitiger Reiseabbruch kann durch eine Reiseabbruchsversicherung
abgesichert werden.
6.
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen
a) Ohne
Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz Abmahnung durch
den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder gefährdet (Mithilfe beim
Reiseablauf, etc.) oder wenn er sich in einem solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist, oder wenn er den besonderen Erfordernissen der
Reise nicht entspricht (Gesundheit, Leistungsvermögen, etc.). Bei
einer Kündigung/Rücktritt behält der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie die Vorteile anrechnen lassen, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt
der Störer selbst.
b) Bis
2 Wochen vor Antritt der Reise:
Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in
der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde. Der Reiseveranstalter wird
den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis setzen und den Reisepreis
zurückerstatten (Der Reiseveranstalter behält sich andererseits vor,
die Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl dennoch
durchzuführen). Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis
4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise zu gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
7.
Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Sofern
die Reise infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren
Gewalt (Naturkatastrophe, bürgerkriegsähnliche Zustände u.ä.)
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist, so kann
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Kunden zur Last.
8.
Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf
hinweist. Er haftet daher nicht für die Beförderungsleistung selbst.
Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist
und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9.
Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Ausschluss von Ansprüchen,
Verjährung
9.1 Wird die
Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der
Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel
sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der
unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um
Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Kurzfristige Verzögerungen beim Reiseablauf, orts- und landesbedingte
Besonderheiten, etc., auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss
hat, stellen keinen Minderungsgrund dar. Im übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
9.2
Wird
eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung
empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert über die Pflicht des
Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber,
dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe
nicht unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder
wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
gerechtfertigt ist.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung
Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
9.3
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu
machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche
handelt.
9.4 Der
Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
9.5
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem
die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die
den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
10.
Vereinbarung nach Geltung des Montrealer Abkommens
Der Reisende vereinbart hiermit mit dem Reiseveranstalter, dass er die
ihm aus dem Montrealer Abkommen zustehenden Rechte, insbesondere die
Entschädigung bei Nichtbeförderung, Flugverspätungen, Überbuchungen,
Annullierung von Flügen oder verspäteter Ankunft von Reisegepäck,
in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das
den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen
geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch
nachweislich gegen diesen nicht durchsetzen kann, behält er sich vor,
diese Rechte auch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Ein
Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich
ausgeschlossen.
Anrechnung bei Reisepreisminderung
Soweit der Reisende Entschädigungsleistungen aufgrund des Montrealer
Abkommens oder seiner Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er
schon jetzt zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche
gegen den Reiseveranstalter gem. Ziffer 9 dieser AGs anrechnen zu
lassen.
11.
Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbegrenzung
11.1. Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmannes und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
des Reisevertragsrechtes.
11.2
Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträger verantwortlich ist.
11.3
Für
alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter für Sachschäden bis 4.100,-
Euro. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden
und Reise.
11.4 Der
Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden, ein Schadensersatzanspruch gegen
den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen.
11.5
Unfallrisiken
sollten durch eine vom Kunden speziell abgeschlossene, im Ausland gültige
Reiseunfall-, Reisekranken- und ggf. Reisegepäckversicherung
abgedeckt werden.
11.6 An
Wanderungen und Bergbesteigungen, Bootsfahrten, fakultativen Ausflügen,
sportlichen Betätigungen und Teilnahme an Veranstaltungen oder
Unternehmungen aller Art, die mit besonderen Risiken verbunden sind,
beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter
haftet insoweit nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.7 Die
Haftung des Reiseveranstalters ist bezüglich sämtlicher in Betracht
kommender vertraglicher oder deliktsicher Ansprüche insoweit
ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes oder einem der Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara oder des Montrealer Übereinkommens.
Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung und - wie auch das
Montrealer Übereinkommen - für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck.
12.
Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Reiseveranstalter informiert deutsche Staatsangehörige über
Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
(z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die
Reise und den Aufenthalt erforderlich. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten
verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften
im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche
Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der
Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser
Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur,
sofern er selbst die Verzögerung verschuldet hat.
13.
Sonstiges
Sollte eine der hier genannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und des
gesamten Reisevertrages hiervon unberührt.
Der Reiseveranstalter kann nur an seinem Sitz verklagt werden. Der
Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit
der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des privaten oder des
öffentlichen Rechtes ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
Stefan
Klein
Active-Reisen
Griesenerst.30
82491 Grainau
Tel: 0049 (0)8821 4312
(Stand: November 2004)
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Active-Reisen
: Geführte Fototouren im
Südlichen Afrika mit Active Reisen
Team (www.active-reisen.com)Marga
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